Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19.05.2011, Az. I ZR 147/09, endgültig rechtskräftig: Kollegen darf man nicht verunglimpfen
(Düsseldorf, den 23. Mai 2014). Die European Coaching Association (ECA) – Verband professioneller Coachs in Europa – hat vor dem Bundesverfassungsgericht einen weiteren Erfolg gegen einen Wettbewerber erstritten.
Nachdem bereits das OLG Köln und der Bundesgerichtshof einem Wettbewerber der ECA untersagt hatten, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken die ECA pauschal zu verunglimpfen, hat das Bundesverfassungsgericht nun mit Beschluss vom 20. Dezember 2012, Az. 1 BvR 3122/11, die von dem Wettbewerber erhobene Verfassungsbeschwerde verworfen. Das wurde erst heute bekannt. Damit ist das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19.05.2011 nicht mehr anfechtbar.
Der Bundesgerichtshof hat Wettbewerbern im Coaching-Markt deutlich Grenzen hinsichtlich von Äußerungen betreffend Mitbewerbern gesetzt. Mitbewerber dürfen nicht durch pauschale Äußerungen herabgesetzt und verunglimpft werden. Derartige Äußerungen sind nicht vom Grundrecht auf Meinungsfreiheit gedeckt. Sie sind besonders streng zu bewerten, wenn sie Wettbewerbszecken dienen. Die Äußerungen des Wettbewerbers hat der Bundesgerichtshof deshalb als unlautere und unzulässige geschäftliche Handlung qualifiziert. Das gilt nach den Feststellungen des Bundesgerichtshofs auch dann, wenn die Herabsetzung – wie hier – durch verlinkte Artikel herbeigeführt wird. Nachzulesen ist das Urteil des Bundesgerichtshofs im Volltext unter:
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