BGH Urteil zum Thema Wettbewerb auf dem Coaching-Markt

BGH Urteil zum Thema Wettbewerb auf dem Coaching-Markt

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19.05.2011, Az. I ZR 147/09, endgültig rechtskräftig: Kollegen darf man nicht verunglimpfen

 (Düsseldorf, den 23. Mai 2014). Die European Coaching Association (ECA) – Verband professioneller Coachs in Europa – hat vor dem Bundesverfassungsgericht einen weiteren Erfolg gegen einen Wettbewerber erstritten.

Nachdem bereits das OLG Köln und der Bundesgerichtshof einem Wettbewerber der ECA untersagt hatten, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken die ECA pauschal zu verunglimpfen, hat das Bundesverfassungsgericht nun mit Beschluss vom 20. Dezember 2012, Az. 1 BvR 3122/11, die von dem Wettbewerber erhobene Verfassungsbeschwerde verworfen. Das wurde erst heute bekannt. Damit ist das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19.05.2011 nicht mehr anfechtbar.

Der Bundesgerichtshof hat Wettbewerbern im Coaching-Markt deutlich Grenzen hinsichtlich von Äußerungen betreffend Mitbewerbern gesetzt. Mitbewerber dürfen nicht durch pauschale Äußerungen herabgesetzt und verunglimpft werden. Derartige Äußerungen sind nicht vom Grundrecht auf Meinungsfreiheit gedeckt. Sie sind besonders streng zu bewerten, wenn sie Wettbewerbszecken dienen. Die Äußerungen des Wettbewerbers hat der Bundesgerichtshof deshalb als unlautere und unzulässige geschäftliche Handlung qualifiziert. Das gilt nach den Feststellungen des Bundesgerichtshofs auch dann, wenn die Herabsetzung – wie hier – durch verlinkte Artikel herbeigeführt wird. Nachzulesen ist das Urteil des Bundesgerichtshofs im Volltext unter:

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=1f3302159813e691450b2e72cc4602c3&nr=58272&pos=0&anz=2

„Die Begründung des Urteils durch den BGH ist das logische Ergebnis einer gerechten Güterabwägung zwischen Meinungsfreiheit und Wettbewerbsschutz. Das Urteil bestätigt den gesunden Menschenverstand: Mitbewerber darf man nicht ohne beweisbaren konkreten Grund abwerten und beschimpfen. Das verstößt gegen den guten Geschmack und faires Verhalten“ sagt Frau Dr. jur. Gudrun Henne, Vizepräsidentin der ECA.

Bernhard Juchniewicz, ECA Präsident – Chairman, ergänzt: „Das BGH-Urteil ist nicht zuletzt deshalb so wichtig, weil es erstmals in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht den einwandfreien Umgang untereinander als Wettbewerber auch bei professionellen Coachs verlangt. Damit ist ein weiterer Schritt zur Schaffung von Rechtssicherheit bei der Berufsausübung von professionellen Coachs und anderen Freiberuflern getan. Die ECA sieht sich auch diesbezüglich als Vertreter der Interessen seiner Mitglieder, denen Rechtssicherheit dient.

Bereits seit ihrer Gründung im Jahr 1994 setzt sich die European Coaching Association für die Schaffung von Standards in der Ausbildung und für das Berufsbild Coach ein.

ECA-Mitglieder verpflichten sich bereits bei ihrem Verbandseintritt diesem Berufsbild, das unter anderem die Verpflichtung zu einem fairen Wettbewerb mit anderen beinhaltet.

Die European Coaching Association schafft auch mit ihren Lizenzierungen professioneller Coachs (unterteilt in: Basic-, Advanced-, Expert-Level und differenziert zusätzlich nach Kern-Kompetenzen) Standards und Transparenz für einen – zukünftig – übersichtlichen Markt.“

18. Juni 2020 / by / in ,
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